Der E-Scooter - ein beliebtes Fortbewegungsmittel

E-Scooter

Viele Kinder und Jugendliche wollen immer mobiler und flexibler im Alltag unterwegs sein. Ein Elektro-Scooter ist daher bei vielen jungen Leuten ein ideales Fortbewegungsmittel und ein beliebtes Geschenk.

Neben Rad- und Rollerfahrern sind daher immer öfter E-Scooter-Fahrer*innen unterwegs. Somit werden die Radwege vermehrt befahren und auch die Straßenüberfahrten sowie Hauseinfahrten häufiger überquert. Nachdem die genannten Gefährte schneller als Fußgänger*innen sind, wird darum dringend gebeten, das Tempo den Gegebenheiten anzupassen. Auch wenn man gemäß Straßenverkehrsordnung unter anderem als Radfahrer*in bei Radüberfahrten Vorrang genießt, ist es dennoch mehr als empfehlenswert, sein Tempo so weit zu verringern, dass man herankommenden Autofahrer*innen keinen Schrecken einjagt. Es könnte sich auch um ein Kind auf einem Fahrrad handeln, das sich vor vorbeiflitzenden Scootern/Fahrrädern schreckt und sich gegebenenfalls bei einem Sturz auch noch verletzt. 


Hinweis

Benützer*innen von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrer*innen geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer*innen weder gefährdet noch behindert werden.


Allgemeines

Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.


Benützung

Achtung

Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.


Erlaubt ist das Befahren von

  • Radfahranlagen
  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
  • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
  • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.
  • Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. 
         Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.


Verboten ist insbesondere auch,

  • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
  • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
  • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
  • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.


Alter

Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

Kinder unter 12 Jahren müssen beim Elektro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.


Ausrüstung

Elektro-Scooter sind mit

  • einer wirksamen Bremsvorrichtung
  • weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
  • roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
  • gelben Rückstrahlern auf der Seite
  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

auszurüsten.


Abstellen

Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.


Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich auf oesterreich.gv.at.


Rechtsgrundlage

§ 88b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)


04.02.2025