Stand 20.03.2025
Das "Feststellungsverfahren" ist abgeschlossen. Laut Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung / Abt. Umwelt- und Anlagenrecht erfüllt dieses Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne des UVP-G 2000 und unterliegt damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 25.02.2025 haben sich die Mandatar*innen einstimmig dafür ausgesprochen, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese begründet sich auf
- Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides: betr. erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt, fehlende Unterlagen, unvollständige „Grobprüfung“, verpflichtende Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung, Schutzgüter – wie Landschaft, Sachgüter, Kulturgüter, Flächen, Boden, Wasser und Luft – nicht oder unzureichend geprüft, Kumulationsprüfung mit bestehenden Betrieben - Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
Abschließend beantragt die Marktgemeinde Theresienfeld die Feststellung zur verpflichtenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Stand: 19.02.2025
Die Firma Mayer beantragte die Feststellung (Beurteilung) der UVP-Pflicht für das geplante Vorhaben, Abbaugebiet "Theresienfeld Mayer I". Die Marktgemeinde Theresienfeld als Standortgemeinde hat dazu ihre Stellungnahme abgegeben und spricht sich für eine UVP-Pflicht aus. Die Begründungen lauten:
- der Schwellenwert wird nach dem UVP-G 2000 überschritten
- es werden erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt erwartet
- fehlende Unterlagen
- Kumulationsprüfung ist zwingend vorzunehmen
Umweltverträglichkeitsprüfung ist aus Sicht der Marktgemeinde Theresienfeld verpflichtend durchzuführen.