Seitens der Marktgemeinde Theresienfeld wird auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen, insbesondere gem. § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI 1960/159 idgF, hingewiesen:
§ 93 StVO 1960 lautet:
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet ... haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. lst ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude ... entfernt werden.
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde nötig. ... "
lm Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeindebediensteten Flächen räumen und streuen, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der oben genannten Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.
Die Marktgemeinde Theresienfeld weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine zufällige unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung verbleiben in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer.
Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschwiegende Übung im Sinne des $ 863 ABGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Marktgemeinde Theresienfeld ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch gutes Zusammenwirken von Gemeinde und Anrainern bzw. Liegenschaftseigentümern auch in diesem Winter eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen möglich ist.