Hinweis auf die Leinenpflicht laut NÖ Hundehaltegesetz

Leine

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, 

bitte beachten Sie folgende Informationen zur Leinenpflicht:


  • Gemäß § 8 Abs. 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
    Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.
    Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, falls dies erforderlich ist. Erforderlich ist das Anlegen von Maulkorb und Leine, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann.
  • Außerhalb von öffentlichen Orten im Ortsbereich, der in § 8 Abs. 5 genannten Örtlichkeiten, einer Hundesicherungszone oder einer (für § 2 und § 3 Hunde) eingeschränkten Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen wird.  Position HundefreilaufzoneHundefreilaufzone am Ende der Grillparzerstraße

Im Sinne eines friedlichen Zusammenlebens bitten wir um Einhaltung der Leinenpflicht. 




19.12.2023